Reparaturkosten
Der Geschädigte hat zunächst einen Anspruch auf die Kosten, die zu einer vollständigen Reparatur seines Fahrzeuges erforderlich sind.
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren, werden die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer ersetzt.
Alternativ können auch fiktive Reparaturkosten geltend gemacht werden. Zur Schätzung dieser ist es sinnvoll, einen Gutachter (Achtung: nicht bei Bagatellschäden) zu beauftragen oder einen Kostenvoranschlag einzuholen. Bei der fiktiven Abrechnung wird die Mehrwertsteuer nicht ersetzt (§ 249 Abs. Satz 2 BGB).
Wiederbeschaffungsaufwand
Bei einem Totalschaden, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).
An- und Abmeldekosten
Wenn nach einem Verkehrsunfall ein Totalschaden eingetreten ist, bleibt dem Geschädigten oft nur die Möglichkeit, den beschädigten Wagen zu verkaufen oder verschrotten zu lassen und sich sodann ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Die hierbei entstehenden Abmeldekosten für das alte sowie den Anmeldekosten für das neue Fahrzeug sind grundsätzlich vom Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung zu übernehmen. Diese können entweder über eine Pauschale oder konkret durch Nachweis der Belege geltend gemacht werden.
Wertminderung
Auch wenn ein Fahrzeug nach dem Unfall vollständig repariert wird, verbleibt regelmäßig eine Wertminderung. Bei einem Verkauf ist der Wagen nunmehr als Unfallwagen zu deklarieren. Dieser Minderwert kann als Schadenposition geltend gemacht werden. Für die Berechnung gibt es verschiedene Methoden. Hier sollte regelmäßig ein Gutachter bzw. Sachverständiger zu Rate gezogen werden.
Sachverständigenkosten
Der Geschädigte ist berechtigt, einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen, der den Schaden an seinem Pkw begutachtet und beziffert. Die gegnerische Versicherung zahlt die hierfür entstehenden Kosten.
Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt. Der Bundesgerichtshof hat die Grenze hierfür bei 715,81 € angesetzt (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03). Die Amts- und Landgerichte orientieren sich bis heute an diesem Urteil. Auf breiter Front sind 750 € brutto die Messlatte mit kleinen Schwankungen nach oben und unten.
Mietwagen/Nutzungsausfall
Abschlepp- und Bergungskosten
Ist ein Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit und muss abgeschleppt werden, sind die hierfür entstehenden Kosten erstattungsfähig.
Standkosten
Nebenkostenpauschale
Die Nebenkostenpauschale (auch Auslagenpauschale oder Unkostenpauschale genannt) wird dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls - wie der Name schon sagt - pauschal und ohne Nachweise zuerkannt. Damit sollen kleinere Aufwendungen, wie Fahrt-, Porto-, Telefon- und Schreibkosten abgegolten werden.
Die Höhe der Nebenkostenpauschale liegt je nach Gerichtsbezirk zwischen 20,00 € und 35,00 €.
Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen diesen Betrag, so müssen sie anhand von Belegen konkret nachgewiesen werden.
Anwaltskosten
Die Kosten eines Rechtsanwalts werden bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.
Es ist daher sinnvoll, sich nach einem Unfall umgehend an einen Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden. So werden Ihre Ansprüche umfassend geprüft und zuverlässig durchgesetzt.
Beschädigte Kleidung / Kofferrauminhalt