Hamburger Raser-Fall
Das Landgericht Hamburg verurteilte einen 24-jährigen Mann u.a. wegen Mordes zu lebenslanger Haftstrafe, nachdem er auf der Flucht vor der Polizei durch die Hamburger Innenstadt gerast war und dabei einen Menschen getötet hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision des Angeklagten verworfen und das Urteil bestätigt.
Was ist passiert?
In den frühen Morgenstunden des 04.05.2017 hatte der Angeklagte im alkoholisierten Zustand und ohne Besitz einer Fahrerlaubnis ein Taxi gestohlen. Anschließend floh er vor der Polizei und raste dabei mit einer Geschwindigkeit von bis zu 155 km/h durch die Hamburger Innenstadt.
Im Übergangsbereich der Straße „An der Alster“ in die Straße „Ferdinandstor“ steuerte er das Fahrzeug auf die dreispurige Gegenfahrbahn. Dort kollidierte er mit dem Kantstein der Fahrbahn sowie einer Verkehrsinsel und verlor die Kontrolle über den Wagen. Kurz darauf stieß er frontal mit einem ihm entgegenkommenden Großraumtaxi zusammen. Ein 22-jähriger Fahrgast verstarb noch am Unfallort, die beiden anderen Insassen wurden schwer verletzt.
Das Urteil
Das Landgericht (LG) Hamburg hat bedingten Tötungsvorsatz angekommen. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte seinen Wagen in den Gegenverkehr lenkte, habe er billigend in Kauf genommen, dass unbeteiligte Menschen zu Tode kommen könnten.
Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe „wegen Diebstahls sowie wegen Mordes in Tateinheit mit zweifachem versuchtem Mord und mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung, mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, mit Sachbeschädigung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2018 - 621 Ks 12/17).
BGH bestätigt Mordurteil
Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts Hamburg und verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet. Das Landgericht habe den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt, so der BGH.
Spätestens mit dem Wechsel auf die Gegenfahrbahn, sei dem Angeklagten bewusst gewesen, „dass es mit hoher, letztlich unkalkulierbarer und nur vom Zufall abhängender Wahrscheinlichkeit zu einem frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen würde.“ Dem Angeklagten sei auch bewusst gewesen, dass „ein Frontalunfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod eines oder mehrerer direkter Unfallbeteiligter sowie eventuell zur Schädigung weiterer Personen führen würde.“
BGH, Beschluss vom 16.01.2019 – Az. 4 StR/ 345/18