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Allgemeine Verkehrskontrolle

36 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bildet die Grundlage für die Allgemeine Verkehrskontrolle. Danach dürfen Polizeibeamte jeden Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle anhalten.

Allgemeines

Im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle dürfen Polizeibeamte die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers und die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs überprüfen. 

Der Fahrer kann beispielsweise auf Übermüdung, Krankheiten oder den Einfluss von berauschenden Mitteln kontrolliert werden. Die Polizei darf auch die nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere (wie Führerschein- und Fahrzeugpapiere) überprüfen.

Im Hinblick auf das Fahrzeug darf die Polizei z.B. die Beleuchtung, die Profiltiefe der Reifen, HU- und AU-Plaketten, Beschädigungen sowie das Vorhandensein von Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste überprüfen.

Fordert die Polizei einen Verkehrsteilnehmer zum Anhalten auf, sollte dem in jedem Falle Folge leisten. Ansonsten droht ein Bußgeld. Auch einer Aufforderung zum Aussteigen sollte nachgekommen werden. Eine Weigerung kann als Ordnungswidrigkeit (Regelsatz 20,00 €, Nr. 128 Bußgeldkatalogverordnung) verfolgt werden.

Alkohol- und Drogenschnelltest

Steht der Verkehrsteilnehmer unter dem Verdacht berauschender Mittel, wird die Polizei ihn regelmäßig auffordern einen Atemalkohol- oder Drogenschnelltest durchzuführen. Diese dürfen jedoch nur freiwillig durchgeführt werden, d.h. die Polizei darf den Verkehrsteilnehmer nicht dazu zwingen.

Zu beachten ist dabei, dass bei einer Weigerung eine Blutentnahme – auch gegen den Willen des Fahrzeugführers – angeordnet werden kann. Erforderlich ist hierfür ein begründeter Anfangsverdacht für eine Straftat (z.B. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB). Dieser kann zum Beispiel durch Alkoholgeruch oder auffällige Fahr-/Sprechweise gegeben sein.

Gemäß § 81a StPO muss die Blutentnahme durch einen Richter angeordnet werden, bei "Gefahr in Verzug" auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen.

Aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2010 (Az.: 2 BvR 1046/08) geht hervor, dass die Ermittlungsbehörden zunächst versuchen müssen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst die Blutentnahme anordnen. Nur wenn der Untersuchungserfolg durch die Verzögerung, die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung verbunden ist, gefährdet werden würde ("Gefahr in Verzug"), bestehe auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - der Polizei. Die Gefährdung des Untersuchungserfolges müsse dabei – sofern sie nicht evident sei – mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründet und in den Ermittlungsakten dokumentiert werden.

Es gelten somit strenge Voraussetzungen für die Anordnungskompetenz der Polizei. Die Verwertbarkeit einer durch die Polizei angeordneten Blutentnahme unterliegt daher grundsätzlich einer Einzelfallentscheidung.

Muss ich den Kofferraum öffnen?

Häufig stellen sich Verkehrsteilnehmer die Frage: Muss ich auf Verlangen den Kofferraum öffnen? Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle muss man den Kofferraum nicht ohne weiteres öffnen. Denn für eine Durchsuchung des Kofferraums braucht die Polizei grundsätzlich einen Durchsuchungsbefehl. Dieser muss wiederum grundsätzlich von einem Richter angeordnet werden. Erforderlich ist in jedem Falle ein begründeter Verdacht für eine rechtswidrige Tat.

Aussageverweigerungsrecht

Wird ein Verkehrsteilnehmer wegen eines Verkehrsverstoßes angehalten, so muss er sich zu den Vorwürfen nicht äußern. Er kann sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen.  Denn es gilt in Deutschland der Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten muss. Lediglich die Angabe der Personalien ist Pflicht. 

Soweit Zweifel an der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns bestehen oder man mit den Maßnahmen der Polizeibeamten nicht einverstanden ist, ist es regelmäßig sinnvoll, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren. Dieser kann deren Rechtmäßigkeit und eine eventuelle Vorgehensweise dagegen prüfen.

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